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   RG, 12.06.1923 - IV 116/23   

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https://dejure.org/1923,543
RG, 12.06.1923 - IV 116/23 (https://dejure.org/1923,543)
RG, Entscheidung vom 12.06.1923 - IV 116/23 (https://dejure.org/1923,543)
RG, Entscheidung vom 12. Juni 1923 - IV 116/23 (https://dejure.org/1923,543)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Können in dem nach § 413 Abs. 1 StPO. ergehenden Urteil Feststellungen zuungunsten des Angeklagten getroffen werden, die nicht schon im früheren Urteil enthalten waren?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 57, 317
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • LG München I, 12.08.2022 - 1 Ks 121 Js 158369/19

    "Badewannenmord" wird wiederaufgenommen: Zweifel an der Schuld nach 13 Jahren

    Die Wiederaufnahmegründe, insbesondere die im gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag nach § 359 Nr. 5 StPO vorgebrachten Anknüpfungstatsachen und Beweismittel, sind i.S.d. § 370 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StPO genügend bestätigt, wenn einerseits aufgrund der im Rahmen des Probationsverfahrens durchgeführten Beweisaufnahme nach § 369 StPO ihre Richtigkeit hinreichend wahrscheinlich ist, ihnen also Beweiskraft zukommt (Löwe / Rosenberg / Gössel § 370 Rn. 17, 18), und andererseits die Urteilsfeststellungen so erschüttert werden, dass genügend Anlass zur Erneuerung der Hauptverhandlung besteht (Löwe / Rosenberg / Gössel § 370 Rn. 19; Karlsruher Kommentar / Schmidt StPO § 370 Rn. 2; Meyer-Goßner / Schmitt StPO § 370 Rn. 4; RGSt 57, 317; BVerfG NJW 1990, 3193; OLG Bremen NJW 1957, 1730; OLG Hamm NJW 1962, 69; OLG Saarbrücken JBlSaar 1965, 47; OLG Köln NJW 1968, 2219; OLG Schleswig NJW 1974, 714; KG JR 1984, 393; OLG Stuttgart StV 1990, 539).

    Das Wiederaufnahmegericht darf sich dabei nicht auf Tatsachen stützen, die vom erkennenden Gericht nicht festgestellt wurden (Löwe / Rosenberg / Gössel § 370 Rn. 21; BGHSt 19, 365; RGSt 57, 317; OLG Celle NdsRpfl. 1958, 195) und dabei auch keine Überlegungen anstellen, die dessen Feststellungen widersprechen (Löwe / Rosenberg / Gössel aaO).

  • BGH, 26.09.1956 - IV ZR 140/56

    Rechtsmittel

    Dafür könnte an sich sprechen, daß durch die Zulassung der Wiederaufnahme (§ 370 Abs. 2 StPO) das alte Urteil tatsächlich beseitigt worden ist (RGSt 35, 351) und das neue Urteil auf Grund einer neuen Hauptverhandlung ergeht, ohne daß dabei eine Bindung an das frühere Urteil besteht, selbst wenn es im Einzelfall mit dem alten völlig übereinstimmt und dieses formell nach § 373 Abs. 1 StPO aufrechterhalten wird (RGSt 57, 317).
  • BGH, 29.03.1955 - 1 StR 443/54

    Rechtsmittel

    Daß das frühere Urteil in einem zugunsten des Verurteilten beantragten Wiederaufnahmeverfahren nicht zu dessen Nachteil geändert werden darf, bezieht sich nur auf die Art und die Höhe der Strafe, nicht auf den Schuldspruch (§ 373 Abs. 2 StPO; RGSt 57, 317; 67, 236).
  • BGH, 18.01.1955 - 2 StR 438/54

    Rechtsmittel

    Es ist nunmehr von neuem in der Sache selbst zu entscheiden, RGSt 57, 317.
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